Pflegegeld-Tabelle 2026: Alle Beträge nach Pflegegrad
Wer zum ersten Mal einen Pflegegrad-Bescheid in den Händen hält, sucht vor allem eines: eine verlässliche Übersicht der Beträge. Diese Pflegegeld-Tabelle 2026 fasst alle zentralen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI zusammen – vom Pflegegeld über den Entlastungsbetrag bis zum Zuschuss für den Wohnungsumbau. Wichtig dabei: Nicht jede Leistung ist an einen bestimmten Grad gebunden, und nicht jeder Betrag wird als Geld ausgezahlt. Manche Bausteine erhalten alle Grade in gleicher Höhe, andere steigen mit dem Pflegegrad. Diese Seite erklärt Ihnen jede Zeile der Tabelle, ordnet die Beträge ein und zeigt, wo Sie die offiziell gültigen Zahlen bei Ihrer Pflegekasse und beim Bundesgesundheitsministerium finden.
Die Pflegegeld-Tabelle 2026 auf einen Blick
Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Beträge der Pflegeversicherung im Stand 2026. Lesen Sie sie mit einer wichtigen Unterscheidung im Kopf: Das Pflegegeld ist die einzige Leistung, die als monatliche Geldzahlung auf Ihr Konto überwiesen wird – vorausgesetzt, Sie werden zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt und haben einen Pflegegrad ab Stufe 2. Alle anderen Beträge sind zweckgebundene Budgets, die Sie über Rechnungen, anerkannte Anbieter oder genehmigte Maßnahmen abrufen.
- Pflegegeld — 347 € bis 990 € monatlich, je nach Pflegegrad; Pflegegrad 5 erhält 990 €, dazwischen steigt der Betrag mit dem Grad
- Entlastungsbetrag — 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege
- Gemeinsamer Jahresbetrag — 3.539 € pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, seit dem 1. Juli 2025
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — 42 € monatlich ab Pflegegrad 1, das sind 504 € pro Jahr
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme für notwendige Umbauten
- 24-Stunden-Pflege — 2.600 € bis 4.500 € monatlich als Marktrichtwert von Agenturen; das ist ein Marktpreis und keine Leistung der Pflegekasse
Pflegegrad 1 nimmt in dieser Tabelle eine Sonderrolle ein: Er erhält kein Pflegegeld, dafür aber bereits den Entlastungsbetrag, die Hilfsmittelpauschale und den Wohnumfeld-Zuschuss. Erst ab Pflegegrad 2 beginnt die Pflegegeld-Staffel. Warum das so ist und was Ihnen bei der untersten Stufe konkret zusteht, lesen Sie ausführlich unter Pflegegrad 1: Leistungen.

Pflegegeld im Detail: Spanne, Staffel und der Höchstbetrag
Das Pflegegeld ist das Herzstück der häuslichen Pflege durch Angehörige. Es liegt 2026 in einer Spanne von 347 € bis 990 € monatlich. Der untere Wert markiert den Einstieg bei Pflegegrad 2, der obere Wert von 990 € gilt für Pflegegrad 5, den höchsten Grad für die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation. Für die Grade dazwischen steigt der Betrag mit jedem Pflegegrad an – die Staffel bildet ab, dass mit dem Grad auch der zeitliche und körperliche Einsatz Ihrer Pflegepersonen wächst.
Drei Voraussetzungen entscheiden über die Auszahlung: Sie haben mindestens Pflegegrad 2, die Pflege findet zu Hause statt, und sie wird durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen sichergestellt. Beauftragen Sie stattdessen einen ambulanten Pflegedienst, erhalten Sie dessen Einsätze als Pflegesachleistung; kombinieren Sie beides, wird das Pflegegeld anteilig angepasst. In einer vollstationären Einrichtung wird kein Pflegegeld gezahlt, weil dort die Einrichtung die Versorgung übernimmt.
Was Sie mit dem Pflegegeld machen, bleibt weitgehend Ihnen überlassen – es ist als Anerkennung und Unterstützung für die häusliche Pflege gedacht, nicht als zweckgebundenes Budget mit Rechnungsnachweis. Viele Familien geben es ganz oder teilweise an die pflegenden Angehörigen weiter. Beachten Sie nur die verpflichtenden Beratungseinsätze: Wer Pflegegeld bezieht, lässt sich regelmäßig zu Hause beraten, damit die Versorgung fachlich begleitet bleibt und Ihre Zahlung ohne Unterbrechung weiterläuft.
Ändert sich Ihr Pflegegrad – etwa nach einer Höherstufung –, gilt der neue Betrag ab dem Zeitpunkt, den Ihr Bescheid nennt. Prüfen Sie deshalb bei jeder Änderung die erste Zahlung genau: Stimmt der überwiesene Betrag mit der Stufe im Bescheid überein? Kleine Abweichungen entstehen häufig durch anteilige Monate, wenn die Änderung mitten im Monat wirksam wird, oder durch eine Kombination mit Sachleistungen. Eine kurze Rückfrage bei der Pflegekasse klärt das in der Regel sofort und verhindert, dass sich ein Fehler über Monate fortschreibt.
Monatliche Zusatzbeträge: Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Zwei Beträge der Tabelle gelten für alle Pflegegrade gleichermaßen und werden deshalb oft übersehen, wenn Familien nur auf das Pflegegeld schauen. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich finanziert anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – Betreuung, Haushaltshilfe, Begleitung. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnungen erstattet; nicht genutzte Anteile können Sie ansammeln und ins Folgejahr übertragen. Über ein Jahr gerechnet entsteht so ein spürbares Budget für regelmäßige Entlastung Ihrer Familie.
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 € monatlich decken Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Verbrauchsprodukte. Auf das Jahr gerechnet sind das 504 €, die Ihnen ab Pflegegrad 1 zustehen. Am bequemsten beziehen Sie die Produkte als monatliche Pflegebox, die nach Genehmigung durch die Pflegekasse direkt mit dieser abgerechnet wird. Beide Zusatzbeträge erhalten Sie zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Sachleistung – sie werden nicht gegeneinander aufgerechnet und mindern Ihre anderen Ansprüche nicht.

Rechnen Sie einmal ehrlich nach, was allein diese beiden Bausteine bedeuten: Monat für Monat stehen Ihnen Entlastung und Verbrauchsmaterial zur Verfügung, ohne dass Ihr Pflegegeld dafür angetastet wird. Wer sie konsequent nutzt, stabilisiert die häusliche Pflege deutlich – und genau dafür hat der Gesetzgeber sie in die Tabelle geschrieben. Der häufigste Grund, warum dieses Geld liegen bleibt, ist schlicht Unkenntnis. Nach der Lektüre dieser Seite gehört das für Sie der Vergangenheit an. Tragen Sie sich am besten gleich beim nächsten Gespräch mit Ihrer Pflegekasse die zwei Termine ein, an denen Sie Ihre Entlastungs- und Hilfsmittelansprüche künftig regelmäßig überprüfen – so wird aus einmaligem Wissen eine verlässliche Routine für jeden Monat.
Jahresbetrag und Wohnumfeld: Die großen Bausteine der Tabelle
Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € pro Jahr bündelt seit dem 1. Juli 2025 die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Sie entscheiden flexibel, wie Sie ihn aufteilen: Springt eine Ersatzperson zu Hause ein, wenn Ihre Pflegeperson krank oder im Urlaub ist, läuft das über die Verhinderungspflege; ist eine zeitweise Versorgung in einer Einrichtung nötig, über die Kurzzeitpflege. Diese Flexibilität ist ein echter Fortschritt gegenüber früheren getrennten Töpfen, weil Sie das Budget dorthin lenken können, wo Ihr Bedarf im jeweiligen Jahr tatsächlich entsteht.
Ein Beispiel aus dem Familienalltag macht den Jahresbetrag greifbar: Ihre Tochter pflegt Sie das ganze Jahr und fährt im Sommer in den Urlaub. Für diese Zeit organisieren Sie eine Ersatzpflege zu Hause über die Verhinderungspflege. Im Herbst wird Ihre Tochter krank und Sie verbringen eine Übergangszeit in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung. Beide Einsätze zahlen aus demselben Jahresbetrag – Sie müssen nicht mehr zwischen getrennten Budgets jonglieren, sondern nur den Gesamtstand im Blick behalten. Genau diese Übersicht sollten Sie sich von Ihrer Pflegekasse auf Wunsch auch schriftlich geben lassen.
Der zweite große Baustein ist der Zuschuss für wohumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 €. Er finanziert Umbauten, die Ihre Pflege zu Hause ermöglichen oder erleichtern – die bodengleiche Dusche, den Treppenlift, verbreiterte Türen oder den schwellenlosen Zugang. Anders als die monatlichen Beträge ist dies eine einmalige Förderung je Maßnahme, die Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen. Ohne vorherige Zusage der Pflegekasse riskieren Sie, den Zuschuss zu verlieren – das ist der teuerste Formfehler, den Sie in diesem System machen können.
- Jahresbetrag früh im Jahr grob verplanen, aber eine Reserve für Notfälle lassen
- Verhinderungspflege auch stundenweise denken – nicht nur für ganze Urlaubswochen
- Wohnumfeld-Antrag immer mit Kostenvoranschlag und vor Baubeginn einreichen
- Belege aller Leistungen zentral ablegen – das erleichtert jede spätere Prüfung
24-Stunden-Pflege: Warum in der Tabelle ein Marktpreis steht
Eine Zeile dieser Tabelle unterscheidet sich grundlegend von allen anderen: die Kosten einer 24-Stunden-Pflege durch eine Betreuungskraft im eigenen Zuhause. Sie liegen erfahrungsgemäß bei etwa 2.600 € bis 4.500 € monatlich – das ist jedoch kein Betrag der Pflegekasse, sondern ein Marktrichtwert, den Agenturen für die Vermittlung und Beschäftigung von Betreuungskräften verlangen. Die Pflegeversicherung zahlt diese Kosten nicht als eigene Leistung; Sie können lediglich Ihre regulären Ansprüche – etwa Pflegegeld und Entlastungsbetrag – als Teil der Finanzierung einsetzen.
Diese Unterscheidung ist wichtig, damit Sie Ihre Finanzierung realistisch planen: Wer eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung braucht, trägt den größten Teil der Kosten privat und sollte Angebote sehr genau vergleichen – insbesondere, was im Preis enthalten ist, wie Vertretungen geregelt sind und ob das Beschäftigungsmodell rechtlich sauber aufgestellt ist. Ausführliche Hinweise zur Einordnung finden Sie unter 24-Stunden-Pflege: Kosten.

Wo Sie offizielle Zahlen finden – und wie Sie die Tabelle nutzen
Alle Beträge dieser Übersicht beruhen auf dem Sozialgesetzbuch XI, der gesetzlichen Grundlage der Pflegeversicherung, und gelten im Stand 2026. Der Gesetzgeber passt die Leistungen in Abständen an; maßgeblich für Ihren persönlichen Anspruch ist immer Ihr Bescheid. Die verlässlichsten Stellen für offizielle Zahlen sind Ihre Pflegekasse – sie muss Sie kostenlos und verständlich beraten – sowie das Bundesgesundheitsministerium, das die aktuellen Leistungssätze veröffentlicht. Auch Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe geben neutral Auskunft, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.
Nutzen Sie die Tabelle als Landkarte, nicht als Bescheid: Prüfen Sie zuerst, welche Zeilen auf Ihren Pflegegrad zutreffen, und haken Sie ab, welche Bausteine Sie bereits abrufen. Fast jede Familie entdeckt dabei mindestens einen ungenutzten Anspruch. Wie Sie die Geldleistung selbst in Gang bringen, erklärt Ihnen Schritt für Schritt unsere Anleitung Pflegegeld beantragen. Und was beim höchsten Grad auf Sie zukommt, vertieft der Ratgeber zum Pflegegeld bei Pflegegrad 5. Die Gesamtübersicht aller Grade finden Sie jederzeit auf der Hub-Seite zu den Pflegegrad-Leistungen.
Ein letzter Hinweis zur Ehrlichkeit dieser Tabelle: Bewusst fehlen hier Beträge, die in vielen Internet-Übersichten kursieren, aber nicht zu den hier dargestellten, gesicherten Leistungen gehören – etwa einzelne Sätze der Pflegesachleistung. Diese rechnen Pflegedienste direkt mit der Kasse ab; für Ihre Planung zu Hause sind sie selten entscheidend. Wo ein Betrag nicht gesichert ist, nennt diese Seite keinen – das ist bei einem Thema, das Ihre Finanzen und Ihre Versorgung betrifft, wichtiger als eine scheinbar vollständige, aber unzuverlässige Zahlenliste.
Beachten Sie außerdem: Die Beträge der Pflegeversicherung werden vom Gesetzgeber in Abständen überprüft und angepasst. Eine Tabelle wie diese bildet immer einen Stand ab – hier den Stand 2026. Wenn Sie eine Entscheidung mit langfristiger Wirkung treffen, etwa einen größeren Umbau oder die Organisation einer Betreuung, lohnt sich ein kurzer Abgleich mit den aktuellen Veröffentlichungen, bevor Sie Verträge unterschreiben. Ihre Pflegekasse bestätigt Ihnen die für Sie geltenden Sätze auf Anfrage auch schriftlich. So bauen Sie Ihre Planung auf Zahlen, die im Zweifel Bestand haben.
Häufige Fragen
Wie oft ändern sich die Beträge in der Pflegegeld-Tabelle?
Die Leistungssätze der Pflegeversicherung werden vom Gesetzgeber in Abständen angepasst, nicht automatisch jedes Jahr. Zwischen zwei Anpassungen gelten die festgelegten Beträge unverändert weiter. Für Ihren Anspruch zählt immer der Stand, der in Ihrem Bescheid angewendet wird. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Anpassung Ihre Leistungen verändert hat, fragen Sie Ihre Pflegekasse – sie muss Ihnen die aktuell für Sie geltenden Sätze kostenlos und verbindlich für Ihren Fall mitteilen.
Wo finde ich die offiziell gültigen Pflegegeld-Beträge?
Die verbindlichen Beträge ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch XI und werden vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen außerdem jederzeit die Sätze, die für Ihren Pflegegrad gelten, und weist Ihren persönlichen Betrag in Ihrem Leistungsbescheid aus. Seien Sie vorsichtig bei Übersichten aus dem Internet ohne Quellenangabe: Dort kursieren häufig veraltete oder vermischte Zahlen aus verschiedenen Jahren, die zu falschen Erwartungen führen.
Gilt die Pflegegeld-Tabelle auch für privat Pflegeversicherte?
Die hier dargestellten Beträge stammen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Privat Versicherte haben eine private Pflegepflichtversicherung, deren Leistungen sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, im Detail aber vom eigenen Tarif abhängen können. Wenn Sie privat versichert sind, nutzen Sie die Tabelle als Orientierung und lassen Sie sich Ihre konkreten Sätze von Ihrem Versicherer schriftlich bestätigen, bevor Sie größere Entscheidungen wie einen Wohnungsumbau darauf aufbauen.
Kann ich Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig erhalten?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen. Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind eigenständige Leistungen mit unterschiedlichem Zweck: Das Pflegegeld unterstützt die Pflege durch Ihre Angehörigen, der Entlastungsbetrag finanziert anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Beide Beträge werden nicht miteinander verrechnet. Voraussetzung für das Pflegegeld ist mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege durch private Pflegepersonen; der Entlastungsbetrag steht Ihnen bereits ab Pflegegrad 1 zu, wenn Sie zu Hause versorgt werden.
Warum erhält Pflegegrad 1 in der Tabelle kein Pflegegeld?
Der Gesetzgeber hat Pflegegrad 1 als Einstiegsstufe mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit angelegt. In dieser Stufe stehen Vorbeugung, Beratung und frühe Entlastung im Vordergrund, nicht die laufende Geldleistung für Angehörigenpflege. Deshalb erhält Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und den Wohnumfeld-Zuschuss, aber kein Pflegegeld. Steigt Ihr Bedarf, können Sie eine Höherstufung beantragen – mit Pflegegrad 2 beginnt dann auch die Pflegegeldzahlung.


